(1) 1Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über die Fach- und Sprachprüfungen sowie die Abschlussprüfung ist mit den schriftlichen Prüfungsleistungen zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Amt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen aufbewahrt. 3Im Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.