Artikel 25 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
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Artikel 25 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 25 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2022 AO § 30, § 31a, § 32i, § 89a, § 93, § 122, § 139b, § 150, § 162, § 188, § 191, § 224, § 229, § 230, § 249, § 251, § 371, § 398a

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 30 Absatz 4 Nummer 2c wird folgende Nummer 2d eingefügt:

„2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,".

2.
Dem § 31a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist."

3.
In § 32i Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 38 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend." ersetzt.

4.
In § 89a Absatz 7 Satz 9 wird die Angabe „und 6" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

5.
§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll."

6.
§ 122 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 3" durch die Wörter „der Sätze 3 und 4" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen."

7.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC)."

b)
Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

„(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „4b" durch die Angabe „4c" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig."

d)
Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wird im Melderegister eine Person gespeichert, der nach eigenen Angaben noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, so können die Meldebehörden dies in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen; dabei dürfen nur die Daten nach Absatz 3 verwendet werden. Stimmen die von der Meldebehörde übermittelten Daten mit den beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 3 gespeicherten Daten überein, teilt das Bundeszentralamt für Steuern der Meldebehörde die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 genannten Daten mit; andernfalls teilt es der Meldebehörde mit, dass keine Zuordnung möglich war."

e)
Die folgenden Absätze 10 bis 13 werden angefügt:

„(10) Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können dem Bundeszentralamt für Steuern die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren

1.
übermitteln,

2.
durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder

3.
durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen.

Für natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die nach § 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt worden ist, teilt die zuständige Familienkasse als mitteilungspflichtige Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern für die in Absatz 4c genannten Zwecke unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten der natürlichen Person die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des Kontos mit, auf welches das Kindergeld zuletzt ausgezahlt worden ist; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem tatsächlichen Zahlungsempfänger weder um den Kindergeldberechtigten noch um das Kind handelt. Änderungen der nach den Sätzen 1 oder 2 bereits mitgeteilten IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch des BIC, sind dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten umgehend mitzuteilen.

(11) Die Übermittlung der in Absatz 10 genannten Daten an das Bundeszentralamt für Steuern muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen.

(12) Das Bundeszentralamt für Steuern stellt den für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 4c zuständigen Stellen die in Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 13 sowie Absatz 3a genannten Daten zum automationsgestützten Abgleich oder zum Abruf durch Datenfernübertragung zur Verfügung.

(13) Eine Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 10 Satz 1 ist erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt zulässig. Die nach Absatz 10 Satz 2 mitteilungspflichtigen Stellen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten erstmals zu einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden und im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Zeitpunkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wird Kindergeld erstmals nach dem vom Bundesministerium der Finanzen nach Satz 2 bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt, gilt Satz 2 entsprechend."

8.
In § 150 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „soweit" durch die Wörter „soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und" ersetzt.

9.
In § 162 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen gegen Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb" durch die Wörter „Steueroasen-Abwehrgesetzes" ersetzt.

10.
§ 188 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „schriftlicher" werden die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntgabe an Gemeinden erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a; eine Einwilligung der Gemeinde ist nicht erforderlich."

11.
In § 191 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

12.
In § 224 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „einer Einzugsermächtigung" durch die Wörter „eines SEPA-Lastschriftmandats" ersetzt.

13.
§ 229 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." durch die Wörter „in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist." ersetzt.

14.
§ 230 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden."

15.
Dem § 249 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden."

16.
In § 251 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

17.
In § 371 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" eingefügt.

18.
In § 398a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „werden," die Wörter „sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 25 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 JStG 2022 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... 139b der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 7 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Eingangsformel FZV
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist: --- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Eingangsformel FZVNEV 1)
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) geändert worden ist: --- 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ...


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