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§ 25 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 25 Ausbildungsplan



(1) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung in ihrem Geschäftsbereich auf. 2Die Pläne sollen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

(2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:

1.
die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf den Gebieten der technischen und der nichttechnischen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,

2.
die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 sowie

3.
im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den Gegenstand der zu Übungszwecken anzufertigenden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und deren Bearbeitungsdauer.

(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem Gebiet der technischen Schutzrechte soll auf die naturwissenschaftliche und technische Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber Rücksicht genommen werden.

(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1.



 

Zitierungen von § 25 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 PatAnwAPrV Ausbildende und Lehrende
... Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und ...