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§ 25 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag



1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. 2Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 3Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.





 

Frühere Fassungen von § 25 StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StromPBG Vorauszahlungen (vom 03.08.2023)
... dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde. (2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 19 EnWRÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... durch die Angabe „§ 3 Nummer 109" ersetzt. 4. In § 24 Absatz 2 , § 25 Satz 3 , § 28 Nummer 2, § 35 Absatz 5 Satz 1, 2, 4, 6 und 7, § 46 Absatz 2 Satz 1, § ...