§ 25 - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411 (Nr. 46)
Geltung ab 20.12.2018; FNA: 7100-1-16 Gewerbeordnung
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§ 25 Rückversicherungen



Die §§ 20 bis 24 gelten nicht für die Vermittlung von und die Beratung über Rückversicherungen.



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