§ 25e - Baunutzungsverordnung (BauNVO)

neugefasst durch B. v. 21.11.2017 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 213-1-2 Bauwesen
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§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland


§ 25e hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Baulandmobilisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1802 m.W.v. 23. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 25e BauNVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.06.2021Artikel 2 Baulandmobilisierungsgesetz
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25e BauNVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25e BauNVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauNVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Baulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 2 BauMobG Änderung der Baunutzungsverordnung
...  c) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe eingefügt: „ § 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland".  ... nach Satz 1 nicht überschritten werden." 7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt: „§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... 7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt: „ § 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland Ist ...

Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
Artikel 3 BauGBuaÄndG Änderung der Baunutzungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25e folgende Angabe eingefügt: „§ 25f Überleitungsvorschrift aus ... ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 3. Nach § 25e wird der folgende § 25f eingefügt: „§ 25f ...


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