§ 25f - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung


§ 25f hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:

1.
die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,

2.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

3.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie

4.
der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.

(2) § 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 25f UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 14 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 12 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25f UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25f UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 12 EMobStFG Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 25e wird folgende Angabe eingefügt: „ § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer ... 18. § 25d wird aufgehoben. 19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt: „§ 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der ... 19. Nach § 25e wird folgender § 25f eingefügt: „ § 25f Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer ... und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. (30) § 25f in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht." 18. In § 25f Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 26b, 26c" durch die Angabe ...


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