(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des
§ 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der
§§ 26a,
26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
- 1.
- die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a,
- 2.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
- 4.
- der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250