§ 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 21 InsO Anordnung vorläufiger Maßnahmen (vom 01.01.2021) ... bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; 1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 102c EGInsO Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (vom 01.01.2021) ... § 22 Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung (1) Gehören Unternehmen einer Unternehmensgruppe im ... im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2015/848 an, 1. findet § 269a der Insolvenzordnung keine Anwendung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist, 2. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung ... bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;". 5. Nach § 56a wird folgender § 56b ... angehören Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 269a Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger ... Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a . Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/269a_InsO.htm