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§ 26 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

§ 26 Kennzeichnung von Assistenzhunden, Erteilung von Kennzeichen



(1) Mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 dürfen ausschließlich Assistenzhunde gekennzeichnet werden,

1.
die einer Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft angehören, welche nach § 19 Absatz 1 zertifiziert ist,

2.
die nach § 21 oder § 22 anerkannt sind oder

3.
bei denen es sich um Assistenzhunde handelt, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden.

(2) 1Menschen mit Assistenzhunden, die ihre Rechte nach § 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes wahrnehmen, haben ihren Hund mit einem Abzeichen zu kennzeichnen. 2Das Abzeichen ist auf einer Kenndecke, einem Hundegeschirr, am Halsband oder in sonstiger Weise am Assistenzhund sichtbar zu befestigen. 3Abweichend von Satz 1 kann die Kennzeichnung des Hundes auch durch das Vorzeigen des Ausweises erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 2 genügt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auch ein von Anlage 10 abweichendes Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt.



 

Zitierungen von § 26 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHundV Anwendungsbereich
... werden oder gewährt worden sind, ausschließlich die §§ 2, 23, 24 Absatz 2, § 26 und 27, 2. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des ... 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 22, 24 bis 27 sowie 3. für Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer ... 2 Nummer 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes ausschließlich die §§ 2, 21, 24 bis ...
Anlage 10 AHundV (zu § 26 Absatz 1 und 3) Kennzeichen