(1)
1Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
2Sie ist nur durchzuführen, wenn in der Projektarbeit nach
§ 25 Absatz 2 mindestens 50 Punkte erreicht wurden.
(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Projektarbeit mündlich darzustellen. 2Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. 3Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
(3) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge argumentativ zu vertreten sowie weiterführende Fragen zu beantworten, die im Zusammenhang mit der Projektarbeit stehen.
(4) Die Präsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt höchstens 90 Minuten dauern.