(2) 1Die Eintragung hat bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber den Wert gemäß Absatz 1 selbstständig berichtigen.
(3) Stimmt der gemäß
§ 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichtete Wert nach dem Stichtag gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht mit dem gemäß Absatz 1 in das nationale Emissionshandelsregister eingetragenen Wert überein oder wurde kein Wert eingetragen, fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, den Wert gemäß Absatz 1 zu berichtigen oder einzutragen.
(4) Nach Ende der Abgabefrist gemäß
§ 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes kann die zuständige Behörde den Wert gemäß Absatz 1 eintragen oder berichtigen, wenn der Wert trotz Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder nicht richtig eingetragen wurde.