Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 26 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
| |

§ 26 Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1§ 25 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.

2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das Bundeskriminalamt. 3Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 4Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 26 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKAG Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (vom 01.08.2021)
... kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch Daten erheben 1. bei den in den §§ 26 und 27 genannten Behörden und Stellen anderer Staaten, 2. bei zwischen- und ...
§ 27 BKAG Datenübermittlung im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Absatz 1 genannten zwischen- ... in anderen als den in § 26 Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 26 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder ...
§ 28 BKAG Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
... an die Staatsanwaltschaften. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 26 und 27 unterbleibt darüber hinaus, 1. wenn hierdurch wesentliche ...
§ 33 BKAG Ausschreibungen bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich (vom 28.12.2022)
... und für Verbraucherschutz ein. (4) Das Bundeskriminalamt kann auf Ersuchen der in § 26 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 genannten Behörden 1. vermisste Minderjährige, die der ...