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§ 26 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 26 Versicherungskennzeichen
(1) 1Durch das Versicherungskennzeichen wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. 2Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr. 3Verkehrsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. März eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des nächsten Jahres. 4Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister hat der Antragsteller dem Versicherer die in § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. 5Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres. 6Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) 1Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild, das eine zur eindeutigen Identifizierung des Kraftfahrzeugs geeignete Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. 2Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. 3Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. 4Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeichnen, in welchem es beginnt. 5Der zuständige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur den Versicherern die Erkennungsnummern zu.
(3) 1Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 4 genannten Fahrzeugdaten sowie Änderungen der Daten unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann auch über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 3Ausführungsregeln zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 12. Juli 2021 BGBl. I S. 3091 m.W.v. 28. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 26 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2021 | Artikel 8 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091 |
aktuell vorher | 01.04.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30.10.2014 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
aktuell | vor 01.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FZV Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (vom 15.06.2019)
... nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach ...
§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 29a FZV Versicherungsplakette (vom 15.06.2019)
... besteht. (2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von ... 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ... Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. 2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte ... Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ...
§ 30 FZV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister (vom 15.06.2019)
... Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. die ...
§ 32 FZV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (vom 15.06.2019)
... 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu speichern ...
§ 48 FZV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Satz 2 wird aufgehoben. (119) In § 23 Absatz 3 Satz 3, § 24 Absatz 2, § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 33 Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar ...
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 3 eKFVEV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... besteht. (2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von ... 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine ... Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird. 2. Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte ... Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer ... eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 26 Absatz 1 Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 29a Absatz ... dem Wort „Erwerbers" die Wörter „sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten" eingefügt. ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 8 4. StVGuaÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. 3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeugdaten" die Wörter „sowie Änderungen der ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... § 8 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 11 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 5, § 47 Absatz 1 Nummer 3 und § 50 Absatz 9 Satz 2 werden jeweils die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 174 - 185c BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der FZV (vom 01.11.2012)
... nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 10 € ...
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