1Dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Die Prüfungsunterlagen sind vom Prüfungsausschuss nach
§ 1 fünf Jahre lang aufzubewahren und vom Prüfungsausschuss nach Ablauf dieses Zeitraums unverzüglich zu löschen.
3Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prüfungsergebnisses.