Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 26 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 26 Hauptzollamt Krefeld



Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg,

2.
die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf,

3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln sowie

4.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf.



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