Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 26 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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§ 26 Hauptzollamt Lörrach



Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Bewilligung einer Gesamtsicherheit nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollanmelder mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die nach Artikel 110 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 laufenden Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, der Hauptzollämter Singen und Ulm,

2.
die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben, sowie

3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen.



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