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§ 26 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 26 Beschränkung der Rechte betroffener Patientinnen und Patienten



Der von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patientin oder dem von einer implantatbezogenen Maßnahme betroffenen Patienten steht gegen die Vertrauensstelle und die Registerstelle nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2016/679 kein Anspruch zu auf

1.
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und

2.
Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679.

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Zitierungen von § 26 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IRegG Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle (vom 26.05.2020)
... der Verordnung (EU) 2016/679 und 3. die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26 . Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in ...