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§ 26 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)

Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 26 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 26 KRITISDachG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 KRITISDachG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KRITISDachG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers kritischer Anlagen zu beachten." 9. § 26 wird ...