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§ 26 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 26 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 26 KRITISDachG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 KRITISDachG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KRITISDachG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... und Geschäftsgeheimnisse des Betreibers kritischer Anlagen zu beachten." 9. § 26 wird ...
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