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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind,

2.
mindestens vier der in der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen mit einer Rangpunktzahl von mindestens 5,00 bewertet worden sind und

3.
in mindestens einem Teil der mündlichen Abschlussprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.

(2) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen sind wie folgt zu gewichten:

1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 25 Prozent,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

3Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die Rangpunktzahlen der Laufbahnprüfung und der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

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