Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition
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1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
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1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
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2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
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3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
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4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
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5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
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§ 100 MTAPrV Übergangsvorschrift (vom 01.10.2023) ... nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (4) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die ... nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Im praktischen Teil der Prüfung ist, wenn die ... nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b ...
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 15 HeilbPrüfMV Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ... Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (4) Im mündlichen Teil der Prüfung wird, wenn die Prüfung ... Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (5) Im praktischen Teil der Prüfung ist, wenn die Prüfung nach ... Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 26 zuzuordnen. (6) Hinsichtlich der Anerkennungsregelungen nach § 25a und § 25b ...