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§ 26 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 26 Ordnungsverstoß



(1) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Erbringung der Prüfungsleistung so, dass die Erbringung der Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, oder beachtet er Sicherheitsvorschriften nicht, so liegt ein Ordnungsverstoß vor.

(2) 1Über das Vorliegen eines Ordnungsverstoßes entscheidet die aufsichtführende Person. 2Die Entscheidung muss unverzüglich erfolgen.

(3) Hat ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begangen, so ist er von der Teilnahme an der Erbringung der Prüfungsleistung auszuschließen und die Prüfungsleistung mit null Punkten zu bewerten.

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