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§ 26 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 26 Besoldung



(1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezüge.

(2) 1Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. 2Das gilt nicht, wenn der Wert der Zuwendungen gering ist.

(3) Dauert der Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nicht länger als einen Monat, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

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Zitierungen von § 26 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
§ 70 BBesG Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes (vom 01.01.2022)
... Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie 2. in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung . Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...