§ 27 Messplätze
1Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. 2Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
interne Verweise§ 32 44. BImSchV Zulassung von Ausnahmen (vom 26.10.2022) ... auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 sowie 21 bis 29 zulassen, falls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ...
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 15. entgegen § 28 Absatz ...
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