Tools:
Update via:
§ 27 - Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG)
Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
| |
Geltung ab 16.01.2026; FNA: 423-8 Warenzeichenrecht
| |
§ 27 Amtliche Kontrolle; Verordnungsermächtigung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die nach Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen erfolgen als Bestandteil der amtlichen Kontrolle derjenigen Lebensmittel, die mit einer fakultativen Qualitätsangabe gekennzeichnet sind. 2Die Kontrollvorschriften für diese Lebensmittel finden auf fakultative Qualitätsangaben entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu Verfahren und Häufigkeit der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, soweit die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausreichend sind, um die Einhaltung der Bestimmungen zu fakultativen Qualitätsangaben zu kontrollieren.
Anzeige
Zitierungen von § 27 AgrarGeoSchDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 AgrarGeoSchDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AgrarGeoSchDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 AgrarGeoSchDG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... die auf der Grundlage des Teils 2 Abschnitt 1 und 4 sowie der §§ 25, 27 , 28, 31 und 37 getroffen wurden, kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, soweit nicht in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_AgrarGeoSchDG.htm
