(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
- 1.
- die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
- a)
- die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,
- b)
- die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;
- 2.
- die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;
- 3.
- die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;
- 4.
- die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;
- 5.
- die Fahrerqualifizierungsnachweise;
- 6.
- Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind.
(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218