(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- ihre Mitglieder ausschließlich Staaten, internationale Organisationen oder andere Völkerrechtssubjekte sind;
- 2.
- sie über ähnliche Strukturen in ihrer inneren Verfasstheit verfügt wie eine internationale Organisation, das heißt in der Lage ist, auf Grund ihrer Binnenstruktur einen eigenständigen Willen zu bilden und diesen zu äußern;
- 3.
- sie innerhalb der internationalen Rechtsordnung anerkannt ist, insbesondere auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer internationalen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments, unabhängig davon, ob ihr von Staaten Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird oder nicht;
- 4.
- ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der Erfüllung überstaatlicher Aufgaben dient.
(2)
1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung.
2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu.
3In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in
§ 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.
4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
V. v. 12.04.2021 BGBl. I S. 765