§ 27 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 27 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



(1) 1Durch praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden die in den Fachstudien gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis vertieft. 2Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. 3Die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(2) 1Praxisbezogene Lehrveranstaltungen werden im Umfang von 300 Lehrstunden während der praxisintegrierenden Studienphasen durchgeführt. 2Die Lerninhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen richten sich nach dem Studienplan.

(3) 1Die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erfolgt grundsätzlich an den Ausbildungsstandorten. 2Die fachlichen Bereiche der Dienstbehörde haben die Vermittlung der Lerninhalte sicherzustellen und Dozentinnen und Dozenten zu benennen.



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