(1)
1Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach
§ 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.