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§ 27 - Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 27 Übergangsvorschrift



Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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