Tools:
Update via:
§ 27 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
§ 27 Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers
§ 27 wird in 4 Vorschriften zitiert
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 sowie 8 bis 11 des Anhangs genannten Anlagen, die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, für die Anwendung der §§ 5 bis 7 und 23 als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
Anzeige
Zitierungen von § 27 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 TEHG Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen
... der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 27 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und ...
§ 28 TEHG Verordnungsermächtigungen für den Bereich Anlagen
... zu Klimaneutralitätsplänen; 2. Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund ... betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass a) der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
§ 15 EHV 2030 Einheitliche Anlage
... eine einheitliche Anlage bilden, sofern die Voraussetzungen des § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfüllt sind. (2) Betreiber von Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 ... die nach Feststellung der zuständigen Behörde gemäß § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes als einheitliche Anlage gelten, sind verpflichtet, im Rahmen der Emissionsberichterstattung auch ... Verbund betrieben werden. (4) Die zuständige Behörde hat Feststellungen nach § 27 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder nach Absatz 1 zu widerrufen, soweit nachträglich unmittelbar geltende Rechtsakte der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/27_TEHG.htm
