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§ 27 - Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982, 2022 BGBl. I S. 1045 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 204-5 Datenschutz
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§ 27 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

3.
entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.



 

Zitierungen von § 27 TDDDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TDDDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TDDDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes und des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
B. v. 30.06.2022 BGBl. I S. 1045
Berichtigung TKMoGB
... 1858) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 10 sind die Wörter „„ § 27 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes "" durch die Wörter „„§ 29 des ... „§ 25" zu ersetzen. c) In § 30 Absatz 1 ist die Angabe „ § 27 " durch die Angabe „§ 29" zu ...