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§ 288a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 288a Untersagung der Berufsberatung



(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.

(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit

1.
die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und

2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.

2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.





 

Frühere Fassungen von § 288a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 117 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 01.04.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 288a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 288a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 336a SGB III Wirkung von Widerspruch und Klage (vom 01.04.2012)
... aufheben oder ändern, 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288a untersagen, 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2024)
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht ... 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 9. einer Rechtsverordnung nach § 292 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... die Wörter „Arbeitnehmerinnen und" eingefügt. 27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „(Berufsberater)" durch das Wort ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 117 MoPeG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt. 2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Personengesellschaft" durch die Wörter ...