(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren, die den Anforderungen der
Anlage 2 Nummer 3 entsprechen, und Mess- und Auswerteeinrichtungen, die den Anforderungen der
Anlage 2 Nummer 1 und 2 entsprechen, verwendet werden.
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle, die bekannt gegeben wurde von der zuständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde nach
§ 29b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der
Bekanntgabeverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, für den Tätigkeitsbereich der Gruppe II Nummer 1 und für die jeweiligen Stoffbereiche gemäß der
Anlage 1 zur
Bekanntgabeverordnung, gemäß Absatz 4
- 1.
- kalibrieren zu lassen und
- 2.
- auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
(4) 1Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung. 2Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
(5) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 5 , § 30 Absatz 2 Satz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine Unterlage oder einen Bericht nicht, ... 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 16 Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 , § 29 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 eine ... § 27 Satz 1 einen Messplatz nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 15. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Mess- oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 ... oder Auswerteeinrichtung nach der Anlage 2 Nummer 1 oder 2 verwendet wird, 16. entgegen § 28 Absatz 3 eine Messeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht, nicht ...