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Artikel 28 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 28 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 UrhG § 31a, § 40, § 88, § 89, § 132
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform." - 2.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist."
- 3.
- In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter „§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.
- 4.
- In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter „§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.
- 5.
- In § 132 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs." durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 28 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
Artikel 2 DADGEG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 54d wird die ...
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