Start
>
Biokraft-NachV
>
§ 28
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 28 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
, 5143 (
Nr. 82
)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13
Energieversorgung
1 weitere Fassung
|
wird in 32 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Inhalt der Anerkennung
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach
§ 26 Absatz 5
.
§ 27
←
→
§ 29
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 28 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
... 1. Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26,
28
bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in Biokraft-NachV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/28_Biokraft-NachV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed