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§ 28 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 28 Inhalt der Anerkennung



Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registriernummer,

2.
das Datum der Anerkennung und

3.
Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.



 

Zitierungen von § 28 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 Biokraft-NachV Register Biokraftstoffe
...  1. Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den ...