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§ 28 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 28 Sonstige Gebühren



(1) Bei nachfolgenden, individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag erbracht werden, sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
für nicht einfache, schriftliche Auskünfte mindestens 50 und höchstens 500 Euro,

2.
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten oder die Herstellung und Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien einschließlich der Umwandlung schriftlicher Dokumente in elektronische Dateien mindestens 10 und höchstens 100 Euro, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den §§ 24 bis 26 erfolgt, oder

3.
für die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig, mindestens 50 und höchstens 1.000 Euro.

(2) Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Absatz 1 hinzuweisen.



 
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Frühere Fassungen von § 28 DiPAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
vom 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 DiPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
V. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 190
Artikel 1 1. DiPAVÄndV Änderung der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
... 23 und 24 werden zu den §§ 26 und 27. 17. Der bisherige § 25 wird zu § 28 und Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Bei nachfolgenden, ... Angabe „§§ 24 bis 26" ersetzt. 19. Die bisherigen §§ 27 bis 32 werden zu den §§ 30 bis 35. 20. Der bisherige § 33 wird zu § ...