(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. 2Dabei berücksichtigt sie Kredit- und Marktrisiken der Emittenten, die Liquidität der entsprechenden Instrumente und Konzentrations- und Währungsrisiken. 3Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf ihrer Internetseite.
(2) Die Entschädigungseinrichtung trifft geeignete Vorkehrungen, um etwaige Risiken aufgrund eines Unterschieds zwischen den Währungen der gedeckten Einlagen und der von den CRR-Kreditinstituten gestellten Finanzsicherheiten zu begrenzen.
§ 2 EntschFinV Begriffsbestimmungen ... im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheiten für Zahlungsverpflichtungen zugelassen sind. (5) ... (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, soweit diese Barsicherheiten nach § 28 Absatz 1 als Finanzsicherheit für Zahlungsverpflichtungen zugelassen ...