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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 28 Prüfungsamt
(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.
(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
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