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§ 28 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781 (Nr. 42); aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 41; FNA: 600-1-3-18 Finanzverwaltung
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§ 28 Hauptzollamt München



Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,

2.
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,

3.
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie

4.
die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.