§ 28 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 28 (aufgehoben)


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 33 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV) V. v. 21. Mai 2019 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 28 DHRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021§ 33 Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
vom 21.05.2019 BGBl. I S. 744

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 28 DHRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage DHRV (zu § 28) Gebührenverzeichnis


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