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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 28 Prüfungskommission für die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen



(1) 1Die mündliche Laufbahnprüfung wird durch eine Prüfungskommission abgenommen, welche die Leistungen in den mündlichen Prüfungen bewertet. 2Bei der Prüfungstätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission unabhängig und nicht weisungsgebunden. 3Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 4In diesem Fall stellt das Auswärtige Amt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) Eine Prüfungskommission für die mündliche Sprachprüfung besteht aus:

1.
einer oder einem Bediensteten des gehobenen oder höheren Auswärtigen Dienstes oder einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie

2.
zwei Sprachlehrkräften der Akademie Auswärtiger Dienst als Fachprüferinnen und Fachprüfer.

(3) Eine Prüfungskommission für die mündliche Fachprüfung besteht aus:

1.
der Leiterin oder dem Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst als Vorsitzender oder als Vorsitzendem,

2.
der Leiterin oder dem Leiter des Personalreferats für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,

3.
der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter,

4.
einer oder einem Bediensteten aus dem zuständigen Personalreferat,

5.
einer oder einem Bediensteten des mittleren Auswärtigen Dienstes sowie

6.
einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für jedes Prüfungsfach.

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 3 Nummer 5 und 6. 2Für die Dozentinnen und Dozenten der Akademie Auswärtiger Dienst ist eine Bestellung nicht erforderlich.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vertreten durch:

1.
die Leiterin oder den Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,

2.
die Beauftragte oder den Beauftragten für Personal im Auswärtigen Amt,

3.
die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Personalreferats oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder

4.
die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für den mittleren Auswärtigen Dienst oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.

(6) Die Beschlussfähigkeit der Prüfungskommission ergibt sich für die mündliche Sprachprüfung aus § 29 Absatz 4 Satz 1, für die mündliche Fachprüfung aus § 30 Absatz 5 Satz 1.