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§ 28 - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG)

§ 28 Abberufung und Anfechtung



(1) 1Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. 2Antragsberechtigt sind oder ist

1.
die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben,

2.
in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer,

3.
für ein Mitglied nach § 9 Absatz 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,

4.
für ein Mitglied nach § 9 Absatz 4 nur der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.

3Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der formwechselnden oder der sich spaltenden Gesellschaft, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe die aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgehende Gesellschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe treten; abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 und von § 13 Absatz 1 Satz 3 ist für den Beschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) 1Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2Zur Anfechtung berechtigt sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten und die Leitung der aus dem grenzüberschreitenden Vorhaben hervorgegangenen Gesellschaft. 3Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 27 Absatz 3 Satz 4 oder 5 erhoben werden.

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Zitierungen von § 28 MgFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MgFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MgFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MgFSG Inhalt der Vereinbarung
... regeln. (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 25 bis 29 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. (5) Steht ...
§ 36 MgFSG Missbrauchsverbot
... Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 25 bis 30 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2a ArbGG Zuständigkeit im Beschlußverfahren (vom 31.01.2023)
... der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das ...