Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 28 Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung



(1) 1Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die

1.
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,

2.
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und

3.
eigenständig bewertet werden.

(2) 1Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.

(4) 1Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. 2Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.

Anzeige


 

Zitierungen von § 28 ÖDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ÖDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ÖDAPrV Rücktritt von der Abschlussprüfung
...  (2) Erfolgt der Rücktritt erst nach Beginn der Abschlussprüfung, gilt § 28 entsprechend. (3) Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen, so kann ...