§ 28 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 28 Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung



Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn

1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und

2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.



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