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§ 28 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 28 Lotteriesteuerbefreiung



Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,

1.
bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt oder

2.
bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag für die genannten Zwecke verwandt wird.



 

Zitierungen von § 28 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. (3) In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Veranstalter abweichend von ... des Werts der vorgehaltenen Gewinne beizufügen. Soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende behördliche ... Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als Anlage hinzuzufügen. In den Fällen des § 28 Nummer 2 ist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die dort genannten Zwecke ...
§ 33 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung ( § 28 ) zu führen. (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen ... der Steuerentstehung, 6. Höhe der Steuer und 7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
§ 27 RennwLottDV Steuerbefreiung (vom 01.07.2021)
... Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte. ... bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte. (2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die von den jeweils ... Anzeige nicht erfolgt und liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnisbehörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird.  ... erteilte Erlaubnis widerrufen wird. (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ausschließlich ... (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten Zwecken ...
§ 29 RennwLottDV Anzeigepflicht (vom 01.07.2021)
...  5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll. (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach ... inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes , bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt. ... Euro nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer ...
§ 30 RennwLottDV Besteuerungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... oder der Höhe nach erlaubt sind. § 27 Steuerbefreiung (1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte. ... Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte. (2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt nur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die von den jeweils ... Anzeige nicht erfolgt und liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnisbehörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird. (4) ... Erlaubnis widerrufen wird. (4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ausschließlich ... dient. (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten Zwecken ... 5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll. (2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind ... inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes , bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt. ... von 1.000 Euro nicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind ...