§ 28 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 28 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter) kann eingestellt werden, wer

1.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharmazie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt und

2.
sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.

(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldaten auf Zeit.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)", „(Sanitätsoffizieranwärter)" oder „(SanOA)".

(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung bestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet hat.

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Zitierungen von § 28 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SLV Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes (vom 05.06.2021)
... und Offiziere des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 4 erfüllen, 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad ... erreicht haben. Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 erfüllen, soll der entsprechende höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... durch die Angabe „Absatz 4" zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „ § 28 Absatz 3" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4" zu ersetzen. 5. § ... b) In Satz 2 ist die Angabe „§ 28 Absatz 3" durch die Angabe „ § 28 Absatz 4" zu ersetzen. 5. § 48 ist wie folgt zu ändern: a) ...


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