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§ 28
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§ 28 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018
BGBl. I S. 2034
, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 17.04.2024
BGBl. 2024 I Nr. 132
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe
Artikel 20
; FNA: 751-24-2
Kernenergie
11 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 69 Vorschriften zitiert
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 4 Rückstände
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in
Anlage 6
festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.
§ 27
←
→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 6 StrlSchV (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
(vom 16.01.2024)
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