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§ 28 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 28 Zugangsvereinbarungen



(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.



 

Zitierungen von § 28 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TKG Regulierungsverfügung
... die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert bestehende Verpflichtungen oder behält diese bei, wenn ...
§ 35 TKG Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung
... Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23 oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen ...
§ 43 TKG Kostenunterlagen
...  4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28 , eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ...
§ 50 TKG Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
... Leistungen einräumt oder 2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Absatz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung von Zugangsanträgen verzögert. (3) ...
§ 211 TKG Beschlusskammerentscheidungen
... Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2, nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ...