Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 28 Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan



(1) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasserinstallation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 2Die Untersuchungen sind durchzuführen im Hinblick auf

1.
die für mikrobiologische Parameter

a)
in § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte und

b)
nach § 6 Absatz 4 festgelegten Höchstwerte,

2.
die für chemische Parameter

a)
in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte und

b)
nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerte,

3.
die für Indikatorparameter nach § 8 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen, einschließlich einer Beurteilung der Korrosivität nach § 8 Absatz 3 Satz 2,

4.
die für Indikatorparameter nach § 65 Absatz 3 Satz 3 festgelegten Werte und abweichenden Anforderungen und

5.
die für chemische Parameter nach § 66 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Maßnahmenwerte.

3Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich nach Anlage 6 Teil I.

(2) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 einen Plan aufzustellen (Untersuchungsplan). 2Der Untersuchungsplan ist mindestens für ein Jahr aufzustellen und hat Folgendes zu enthalten:

1.
Angaben zum Umfang der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,

2.
Angaben zur Häufigkeit der zu untersuchenden Parameter unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 und der vom Gesundheitsamt nach § 38 Absatz 4 getroffenen Entscheidungen,

3.
Angaben zu den Stellen der Probennahme bestehend aus

a)
der Adresse der Stelle der Probennahme bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

b)
der Bezeichnung der Entnahmestelle,

c)
dem Zeitpunkt der Probennahme und

4.
die Angabe des Probennahmeverfahrens nach § 42.

3Der Betreiber hat den Untersuchungsplan im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt aufzustellen, diesen zu diesem Zweck vor seiner Anwendung schriftlich oder elektronisch an das Gesundheitsamt zu übermitteln und den Untersuchungsplan entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamts, sofern dieses solche festlegt, anzupassen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann das Gesundheitsamt bei einer dezentralen Wasserversorgungsanlage für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 6 Teil I Anmerkung 2 genannten Parameter der Gruppe B zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder einer Nichterfüllung der Anforderungen nach den §§ 6 bis 8 im Trinkwasser führen können. 3Weicht das Gesundheitsamt von den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 3 ab, so hat es die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, dem Betreiber der betroffenen dezentralen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(4) Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 durchgeführt werden, kann der Betreiber auf den Umfang und die Häufigkeit der nach Absatz 1 durchzuführenden Untersuchungen anrechnen und im Untersuchungsplan nach Absatz 2 berücksichtigen.

(5) Wird aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an eine andere zentrale Wasserversorgungsanlage oder dezentrale Wasserversorgungsanlage abgegeben, so kann das Gesundheitsamt bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 der Betreiber welcher Wasserversorgungsanlage jeweils durchzuführen hat.

(6) 1Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage hat Untersuchungen durchzuführen, mit denen festgestellt werden kann, ob die allgemeinen Anforderungen an die Aufbereitung nach § 19 eingehalten werden. 2Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sind in der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 festgelegt.



 

Zitierungen von § 28 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen
... bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen auf die in § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Parameter vom Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage durchzuführen sind. ... das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 bis Nummer 5 durchzuführen hat. Die Parameter Escherichia coli und intestinale Enterokokken sind ... in Bezug auf den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen in entsprechender Anwendung von § 28 Absatz 1 und 2. bei allen anderen mobilen Wasserversorgungsanlagen mindestens einmal im Jahr ... das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen der Betreiber welche Untersuchungen nach § 28 Absatz 1 durchzuführen hat. Die in § 31 geregelten Untersuchungspflichten in Bezug auf ...
§ 37 TrinkwV Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten
... einschließlich der in Absatz 3 genannten Parameter ist ein gegenüber den Vorgaben des § 28 erweiterter Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen für die Anpassung ...
§ 38 TrinkwV Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von Untersuchungspflichten
... nach Absatz 1, dass das Gesundheitsamt 1. bei der Herstellung des Einvernehmens nach § 28 Absatz 2 Satz 3 der Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans entsprechend dem in der Dokumentation ... jeweils weitere sechs Kalenderjahre verlängert, wenn auf Grund einer Untersuchung aller nach § 28 oder § 29 zu untersuchenden Parameter sowie einer Überprüfung und, falls ...
§ 45 TrinkwV Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
... des Trinkwassers auf mikrobiologische und chemische Parameter und Indikatorparameter nach § 28 oder § 29, auf radioaktive Stoffe nach § 32 und, soweit vorhanden, auf der Grundlage von ...
§ 56 TrinkwV Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet
... der Betreiber von zentralen Wasserversorgungsanlagen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen nach § 28 , 2. der Betreiber von zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen nach § 29 Absatz 3 ...
§ 61 TrinkwV Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge
... hat, 4. die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28 , 29, 31 und 32 a) in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten ...
§ 66 TrinkwV Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter
... den Betreiber, erforderlichenfalls mit einer gegenüber den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit, sowie 7. eine Zusammenfassung der ...
§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht richtig vorhält, 10. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, § 28 Absatz 1 , § 29 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 ...
Anlage 1 TrinkwV (zu § 6 Absatz 2 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 3, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 61 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Mikrobiologische Parameter
Anlage 2 TrinkwV (zu § 7 Absatz 2 und 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Nummer 5, § 48 Absatz 5, § 55 Absatz 5 Satz 3, § 61 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) Chemische Parameter
Anlage 3 TrinkwV (Teil I zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 29 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 47 Absatz 1 Nummer 7, § 49 Absatz 1 Nummer 3, § 61 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 62 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2, § 65 Absatz 3 Satz 1 Teil II zu § 39 Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1, § 68 Absatz 1 Teil III zu § 36 Absatz 2 Satz 1) Indikatorparameter
Anlage 6 TrinkwV (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2, § 32 Absatz 7 Satz 2, § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Untersuchungshäufigkeit
...  Parameter der Gruppe B Parameter der Gruppe B sind alle Parameter, die nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 Teil I zu untersuchen sind, sofern diese nicht bereits als Parameter der ...