§ 28 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann

1.
von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen,

2.
zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie

3.
die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.

2Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.

(2) 1Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

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Zitierungen von § 28 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5 zuwiderhandelt,  ... zuwiderhandelt, 13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz ...


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